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Bundesfinanzhof urteilt zu Ausschlussfrist

Kindergeld kann zurückliegend für sechs Monate geltend gemacht werden. Entscheidend ist das Datum des Kindergeldantrags. Auch durch einen im Wohnmitgliedstaat im EU-Ausland gestellten Antrag kann diese Frist gewahrt werden. Diese europaweite Antragsgleichstellung gilt aber nur, wenn beim Antrag im Wohnmitgliedstaat der Auslandsbezug vorlag und den Behörden bekannt war.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Juli 2024 – III R 31/23 hatte folgende Ausgangskonstellation zum Gegenstand:  Ein rumänischer Staatsangehöriger und Vater von mehreren Kindern beantragte in Deutschland Kindergeld für einen Zeitraum, in dem er in Deutschland als Wanderarbeitnehmer in der Saisonarbeit beschäftigt war. Die Ehefrau und Mutter der Kinder hielt sich im streitigen Zeitraum (August 2018 bis Oktober 2018) für den Kindergeldbezug mit den Kindern in Rumänien auf. Die Ehefrau erhielt für die Kinder rumänisches Kindergeld. Insofern richtete sich der in Deutschland gestellte Antrag bei der Familienkasse auf das Differenzkindergeld (Differenz zwischen der Höhe des rumänischen und des – höheren – deutschen Kindergelds). Die Familienkasse lehnte das Differenzkindergeld mit Hinweis auf die gesetzliche Ausschlussfrist von sechs Monaten teilweise ab (Ausschlussfrist in der alten Fassung gemäß § 66 Absatz 3 Einkommensteuergesetz - EStG).

Hinweis: Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist (Ausschlussfrist gemäß § 70 Absatz 1 Satz 2 und 3 EStG, die für Anträge nach dem 18. Juli 2019 gilt). Beispiel: Der Antrag wird am 11. Dezember für die davor liegenden Monate in dem Jahr gestellt. Bei einem festgestellten Kindergeldanspruch wird Kindergeld für die zurückliegenden Monate ab Juni ausgezahlt. Für die davor liegenden Monate gilt der Ausschluss.

Über die Anwendung der europäischen Vorschriften zur Koordinierung der sozialen Sicherungssysteme kann die Antragstellung auf Kindergeld beim Träger des Wohnmitgliedstaats (hier Rumänien) gleichzeitig als Tag der Einreichung beim zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaats (hier Deutschland) gelten (Prinzip der europaweiten Antragsgleichstellung).

Eine Antragsgleichstellung erfolgt aber nicht,

  • wenn der entsprechende Antrag zu einem Zeitpunkt im Wohnmitgliedstaat gestellt wurde, in dem noch kein Auslandsbezug durch einen grenzüberschreitenden Sachverhalt – hier im Verhältnis Rumänien zu Deutschland - vorlag, 
  • und der Antragsteller weder der zuständigen Behörde im Tätigkeitsstaat noch jener im Wohnmitgliedstaat eine Mitteilung über einen grenzüberschreitenden Sachverhalt macht.

Nur bei Kenntnis des grenzüberschreitenden Sachverhalts können die mit dem Antrag befassten Behörden in den betroffenen Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen aus den europäischen Vorschriften nachkommen und die relevanten Informationen austauschen.

Während des Klageverfahrens im aktuellen Fall hatte die Familienkasse zwei Anfragen an den rumänischen Leistungsträger für Familienleistungen gestellt. Die rumänische Verbindungsstelle teilte infolgedessen mit, dass die Kindsmutter in Rumänien einer Erwerbstätigkeit nachgehe, die in Rumänien gestellten Anträge auf Familienleistungen 2010 und 2016 erfolgt seien (also vor dem relevanten Beschäftigungsaufenthalt des Vaters in Deutschland), und dass man keine Informationen über die grenzüberschreitende Situation der Familie erhalten habe.

Die europarechtlich vorgesehenen Mitwirkungspflichten verpflichten die Betroffenen, die Träger des zuständigen Mitgliedstaats und des Wohnmitgliedstaats so bald wie möglich über jede Änderung der persönlichen oder familiären Situation zu unterrichten, die sich auf ihre Leistungsansprüche auswirken können. Der BFH geht in seinem Urteil auch darauf ein, dass die Mitteilungspflichten bei Saisonarbeitnehmern aus dem EU-Ausland umfangreicher sein können als bei einem reinen Inlandsfall. Dies läge aufgrund der permanenten Änderungen der Verhältnisse in der Natur der Sache, führe aber nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung und der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Vor dem Hintergrund des Ziels einer Vermeidung von Doppelzahlungen und der Feststellung, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf (Differenz-)Kindergeld besteht, sei der „Mehraufwand” von Wandersaisonarbeitnehmern gerechtfertigt.