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Opferrechte nach SGB oft nur schwer durchsetzbar

EU-Staatsangehörige als Opfer von Zwangsarbeit und Menschenhandel zur Arbeitsausbeutung haben regelmäßig Anrecht auf SGB-Leistungen, können diese aber oft nicht durchsetzen. Das hat einerseits schwerwiegende Folgen für die Betroffenen selbst, andererseits aber auch für den Erfolg der Strafverfolgung im Zusammenhang mit Zwangsarbeit und Menschenhandel.

Zwangsarbeit, Menschenhandel zur Arbeitsausbeutung in Deutschland? Das ungläubige Kopfschütteln vieler Menschen hierzulande ist verständlich. Sind doch die historischen Gegebenheiten, mit denen solche Phänomene landläufig verbunden werden, überwunden. Trotzdem ist es leider so, dass auch hier und heute Menschenhandel geschieht und Menschen unter Zwang und ausbeuterischen Bedingungen arbeiten. Die Branchen, in denen die Beratungspraxis solche Situationen (oder zumindest Hinweise darauf) beobachtet, sind vielfältig: Bau, Landwirtschaft, Fleischindustrie, Gebäudereinigung, Gastronomie, Lieferdienste, um nur einige zu nennen. Laut Bundeslagebild Menschenhandel des Bundeskriminalamtes (BKA) nehmen die polizeibekannten Fälle regelmäßig zu und damit auch die Zahl der betroffenen Personen. Zudem ist von einer hohen Dunkelziffer auszugehen. EU-Bürger/innen machen laut Bundeslagebild des BKA den Großteil der Opfer dieser Straftaten aus.

Opferrechte

Opfer von Zwangsarbeit und Menschenhandel zur Arbeitsausbeutung haben Rechte. In der EU-Richtlinie gegen Menschenhandel von 2011 heißt es: „Einer Person sollte Unterstützung und Betreuung zuteilwerden, sobald berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass sie möglicherweise dem Menschenhandel ausgesetzt war, unabhängig davon, ob sie bereit ist, als Zeuge auszusagen.“

Darunter versteht die Richtlinie in Art. 11 und 12 u.a.:

  • Angemessene und sichere Unterbringung.
  • Recht auf medizinische und psychologische Unterstützung.
  • Recht auf Sicherung des Lebensunterhalts.

Obwohl EU-Staatsangehörige häufig Opfer sind, haben aber gerade sie besondere Schwierigkeiten, diese Rechte in Anspruch zu nehmen und durchzusetzen. Denn die von der EU-Richtlinie vorgesehenen Rechte knüpfen in Deutschland insbesondere an das Aufenthaltsrecht (Aufenthaltsgesetz) an. Relevante Vorschriften sind die Bedenk- und Stabilisierungsfrist mit einer Ausreisefrist für die Betroffenen von mindestens drei Monaten zur Entscheidung über eine Aussagebereitschaft (§ 59 Abs. 7 AufenthG) und der Opferzeugenaufenthalt (§ 25 Absatz 4a oder 4b AufenthG) mit einem Aufenthaltstitel für die Betroffenen, die bei der Durchführung von Strafverfahren im Bereich Menschenhandel, Zwangsarbeit oder Arbeitsausbeutung hilfreich sein können.

Die Bedenk- und Stabilisierungsfrist soll es den Betroffenen ermöglichen, sich zu erholen und eine fundierte Entscheidung darüber treffen, ob sie als Zeuge/Zeugin im Strafverfahren zu Verfügung stehen. EU-Bürger/innen sind in dieser Zeit berechtigt, trotz der sozialrechtlichen Leistungsausschlüsse (in § 7 SGB II), in den ersten drei Monaten Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII zu beziehen. Jedoch ist dies bei den zuständigen Jobcentern meist unbekannt, die interne Weisungslage ist missverständlich oder wird falsch interpretiert. So werden Leistungsanträge abgelehnt. In anderen Fällen wird von EU-Bürger/innen verlangt, auf ihr Freizügigkeitsrecht zu verzichten, um den Status nach AufenthG und Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu erhalten, wie dies eigentlich für Drittstaatsangehörige vorgesehen ist. Problematisch sind auch die oft langen Reaktionszeiten auf Leistungsanträge, die die akute Hilfsbedürftigkeit der betroffenen Personen ignorieren. Sie sind oft mittellos und direkt von Obdachlosigkeit bedroht, wenn sie die Ausbeutungssituation verlassen, z.B. wenn Unterkünfte vom Arbeitgeber gestellt und/oder Löhne nicht ausgezahlt wurden.

Beim Opferzeugenaufenthalt (§ 25 Absatz 4a oder 4b AufenthG) haben Opfer, die als Zeugen für ein bereits laufendes Verfahren geladen werden sollen und dafür einen besonderen Aufenthaltstitel bekommen, Recht auf Leistungen nach SGB II. In der Praxis bereiten etwa mangelnde Kriterien und hohe bürokratische Hürden Schwierigkeiten. Unklar ist etwa, ob alleine die Beantragung eines Aufenthaltstitels als Opferzeuge ausreicht, um Leistungen nach SGB II zu erhalten, damit die Betroffenen nicht mittellos bleiben. Die Betroffenen müssen den Behörden oft ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit nachweisen. Auch fürchten sie häufig, dass ihre Identität oder ihr Aufenthaltsort bekannt wird und sie von Täter/innen bedroht werden, was die Zusammenarbeit erschwert.

Maßnahmen zur Verbesserung

Auch in spezialisierten Beratungsstellen führen Schwierigkeiten regelmäßig dazu, dass Opfer nicht zu ihrem Recht kommen, dass die für die erfolgreiche Strafverfolgung nötigen Zeug/innen nicht gewonnen werden können und dass Täter/innen in der Folge nicht bestraft werden. Die von der Bundesregierung erarbeiteten Nationalen Aktionspläne Menschenhandel und Zwangsarbeit schlagen Maßnahmen vor, um für die einheitliche und verlässliche Umsetzung aller Opferrechte zu sorgen. So wäre es etwa zielführend, wenn Jobcenter flächendeckend für die Thematik und die Opferrechte sensibilisiert werden. Vorteilhaft wären auch spezialisierte Sachbearbeiter/innen. Diese personalen Anpassungen haben sich etwa bei anderen Behörden bei der Thematik Menschenhandel bewährt. Auch sollten die Verfahren zwischen den beteiligten Behörden und Beratungsstellen geklärt und institutionalisiert werden, um schnelles Handeln und unmittelbaren Schutz der betroffenen Personen zu ermöglichen.

Wir danken der Servicestelle gegen Arbeitsausbeutung, Zwangsarbeit und Menschenhandel für diesen Beitrag zum Newsletter.