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Familiengeld: Wohnort der Kinder im EU-Ausland darf Leistung nicht mindern

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat das bayerische Familiengeld für unionsrechtswidrig erklärt (Rechtssache C-642/24): Die Kürzung der Leistung für Kinder, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat leben, verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot und die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Das Urteil ist für alle relevant, die in Bayern arbeiten, und deren Kinder im EU-Ausland leben.

iStock

Was ist das bayerische Familiengeld?

Bayern führte 2018 das Familiengeld ein – eine einkommensunabhängige Leistung für Familien mit Kindern im Alter von 13 bis 36 Monaten, die Familien bei der Gestaltung von Betreuung und Erziehung finanziell unterstützen sollte, ohne an eine bestimmte Einkommenssituation geknüpft zu sein.

Für Kinder, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat lebten, sah die Regelung jedoch einen geringeren Betrag vor: Die Auszahlung wurde an die Lebenshaltungskosten im jeweiligen Wohnstaat des Kindes angepasst – ein Verfahren, das als Indexierung bezeichnet wird. Die folgende Übersicht zeigt, welche Beträge im Vergleich galten:

Wohnstaat des Kindes1. und 2. KindAb dem 3. Kind
Deutschland (voller Betrag)250,00 €300,00 €
Estland, Griechenland, Portugal187,50 €225,00 €
Rumänien, Bulgarien125,00 €150,00 €

Die Entscheidung des EuGH

Der EuGH sah in dieser Indexierung einen Verstoß gegen zwei grundlegende Prinzipien des EU-Rechts: das Gebot der Gleichbehandlung von Wanderarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern sowie das Diskriminierungsverbot aufgrund der Staatsangehörigkeit (Artikel 45 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, AEUV).

Die zwei Kernpunkte der Entscheidung:

  • Gleiche Leistungen für gleiche Beiträge: Wanderarbeitnehmerinnen und Wanderarbeitnehmer sind Personen, die in einem Mitgliedstaat erwerbstätig sind, deren Familie aber in einem anderen Mitgliedstaat lebt. Da sie durch Steuern und Sozialabgaben gleichermaßen zur Finanzierung der Leistung in Deutschland beitragen wie inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, dürfen sie bei sozialpolitischen Maßnahmen, etwa zur Familienförderung, nicht schlechter gestellt werden. Betroffen sind in der Praxis häufig Fachkräfte in der Industrie, der Pflege, im Gesundheitswesen oder im Baugewerbe.
  • Mittelbare Diskriminierung: Eine Regelung diskriminiert mittelbar, wenn sie scheinbar neutral formuliert ist und nicht direkt an die Staatsangehörigkeit anknüpft, bestimmte Personengruppen aber faktisch benachteiligt. Da die Indexierung an den Wohnstaat des Kindes anknüpft und Kinder von Wanderarbeitnehmerinnen und Wanderarbeitnehmern überwiegend im Ausland leben, traf die Kürzung vor allem ausländische Staatsangehörige.

Der EuGH wies das Argument zurück, die Indexierung sei gerechtfertigt, um den tatsächlichen Bedarf in den verschiedenen Mitgliedstaaten angemessen zu berücksichtigen: Denn das Familiengeld wurde für Kinder in Deutschland pauschal gewährt – also gerade unabhängig vom wirtschaftlichen Umfeld oder individuellen Bedarf. Es sei widersprüchlich, die Leistung für im Ausland lebende Kinder an den Bedarf vor Ort zu knüpfen, während dies für in Deutschland lebende Kinder nicht gilt.

Das Urteil steht in einer Reihe mit einer ähnlichen EuGH-Entscheidung aus dem Jahr 2022, in der eine vergleichbare Indexierungsregelung beim österreichischen Kindergeld für unionsrechtswidrig erklärt wurde. Der Gerichtshof bestätigt damit seine Linie: Regelungen zu Familienleistungen zur Deckung von Familienlasten wie auch das Kindergeld dürfen mobile Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer innerhalb der EU nicht benachteiligen.

Was bedeutet das Urteil für Betroffene?

Das Urteil ist insbesondere für folgende Personengruppen relevant:

  • EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, die in Bayern arbeiten oder gearbeitet haben und deren Kinder in einem anderen EU-Mitgliedstaat leben oder gelebt haben
  • Personen, die in der Vergangenheit einen gekürzten Familiengeld-Betrag erhalten haben und möglicherweise Anspruch auf Nachzahlung haben
  • Unternehmen und Personalabteilungen, die Fachkräfte aus dem EU-Ausland beschäftigen und über deren Leistungsansprüche informieren möchten

Wer in Bayern gearbeitet hat und Kinder im EU-Ausland hat oder hatte, sollte prüfen lassen, ob ihm oder ihr vorenthaltene Leistungen zustehen. Für Beratungsstellen empfiehlt sich eine gezielte Nachfrage bei Klientinnen und Klienten mit Kindern im EU-Ausland sowie die Prüfung, ob in der Vergangenheit gekürzte Leistungen zurückgefordert werden können. Zuständig ist das jeweilige Amt für Familie und Jugend (Jugendamt) in Bayern. Das Bayerische Familiengeld läuft langsam aus: Profitieren können nur noch Eltern von Kindern, die vor dem 1. Januar 2025 geboren wurden. Weitere Informationen erhalten Sie hier.