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Kindererziehung im EU-Ausland: Rentenzeiten müssen angerechnet werden

Wer seine Kinder zeitweise in einem anderen EU-Mitgliedstaat erzogen hat, aber überwiegend in Deutschland rentenversichert war, hat Anspruch auf Anrechnung dieser Zeiten in der Deutschen Rentenversicherung. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) klargestellt – ein Urteil, das für viele EU-Bürgerinnen und EU-Bürger relevant ist.

Hintergrund: EU-Mobilität und Rentenrecht

Trotz der in der EU garantierten Freizügigkeit begegnen Bürgerinnen und Bürger, die innerhalb Europas umziehen, in der Praxis häufig bürokratischen Hürden, etwa bei der Übertragung von Sozialversicherungsansprüchen, dem Zugang zu Sozialleistungen oder der Anerkennung von Rentenanwartschaften.

Das Bundessozialgericht hatte in seiner Revisionsentscheidung (B 5 R 16/23 R) zu klären, ob Kindererziehungszeiten, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat zurückgelegt wurden, von der deutschen Rentenversicherung angerechnet werden müssen.

Der Fall

Die Klägerin war bis 1972 in Deutschland beschäftigt. Von 1975 bis 1979 lebte sie mit ihrem Ehemann und drei gemeinsamen Kindern in Österreich, wo sie die Kinder erzog. Nach der Rückkehr nach Deutschland war sie selbstständig tätig und bezieht seit 2016 eine Regelaltersrente. Die Deutsche Rentenversicherung lehnte es ab, die in Österreich zurückgelegten Kindererziehungszeiten für zwei der drei Kinder bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen. 

Gleichzeitig zeigt die Studie, dass viele EU-Bürgerinnen und EU-Bürger trotz des rechtlichen Anspruchs auf Gleichbehandlung von prеkären, teils illegalen Beschäftigungsverhältnissen bedroht werden. Besonders gefährdet sind Personen, deren Arbeitsvermittlung informell über Mittelsleute oder Subunternehmen läuft und die damit bereits bei Arbeitsantritt in Abhängigkeiten geraten.

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts

Das Gericht stellte fest: Nach deutschem Recht allein besteht kein Anspruch auf die Anrechnung im Ausland zurückgelegter Kindererziehungszeiten. Dieser Anspruch ergibt sich jedoch aus dem EU-Recht – konkret aus Artikel 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV), der allen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern das Recht auf Freizügigkeit gewährleistet.

Da die Klägerin vor und nach dem Aufenthalt in Österreich in Deutschland gearbeitet und damit einen ausreichenden Bezug zum deutschen Versicherungssystem hatte, muss Deutschland die dort zurückgelegten Kindererziehungszeiten so berücksichtigen, als seien sie im Inland zurückgelegt worden.

Denn ansonsten wären Personen, die ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EU ausüben, gegenüber denjenigen Personen benachteiligt, die dauerhaft in Deutschland wohnen bleiben. Das wäre ein Verstoß gegen Art. 21 AEUV.

Was sind Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten?

Kindererziehungszeiten werden auf Antrag angerechnet und erhöhen die spätere Rente. Für Kinder, die ab 1992 geboren wurden, werden drei Jahre als Pflichtbeitragszeiten anerkannt; für vor 1992 geborene Kinder sind es 2,5 Jahre. Pro angerechnetem Jahr wird ein Rentenpunkt gutgeschrieben, was derzeit einer monatlichen Rentensteigerung von rund 40,97 € entspricht.

Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung umfassen den Zeitraum von der Geburt bis zum 10. Lebensjahr des Kindes. Sie wirken sich nicht direkt auf die Rentenhöhe aus, werden aber auf die Wartezeit für eine Altersrente angerechnet. Auch diese Anerkennung erfolgt auf Antrag.

Was bedeutet das Urteil für Betroffene?

Das Urteil ist für alle relevant, die zeitweise in einem anderen EU-Mitgliedstaat gelebt und dort Kinder erzogen haben, dabei aber vor und/oder nach diesem Aufenthalt in Deutschland rentenversicherungspflichtig beschäftigt waren. In diesen Fällen können sowohl Kindererziehungszeiten als auch Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (siehe Infokasten) bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden – unabhängig davon, in welchem EU-Mitgliedstaat die Erziehung stattfand.

Konkret bedeutet das:

  • Wer noch keinen Antrag gestellt hat, sollte dies nachholen. Der Antrag ist bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen.
  • Wer bereits eine Rente bezieht, kann prüfen lassen, ob der Rentenbescheid diese Zeiten berücksichtigt. Eine rückwirkende Korrektur ist möglich.
  • Migrationsberatungsstellen und Sozialrechtsberatungen können bei der Antragstellung und der Prüfung bestehender Bescheide unterstützen.
    Das Urteil des Bundessozialgerichts stärkt den Schutz von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern, die von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben. Es verdeutlicht, dass EU-Recht nationalen Benachteiligungen entgegensteht – und dass sich eine Prüfung des eigenen Rentenbescheids in diesen Fällen lohnen kann.

Weiterführende Infos

Die deutsche Rentenversicherung hat die Broschüre „Arbeit und Rente in Europa“ herausgegeben, die Informationen darüber liefert, was leben und arbeiten im europäischen Ausland für die Rente bedeutet. Die Broschüre ist auf 8 EU-Sprachen verfügbar.