Ankommen

Übersicht: Ankommen

Aufenthalt Wohnen Deutsch lernen Steuer Versicherung Studium Schule
Arbeiten

Übersicht: Arbeiten

Berufsqualifikation

Übersicht: Berufsqualifikation

Berufliche Bildung
Arbeitssuche Arbeitsbedingungen Besondere Arbeitsformen
Soziales & Gesundheit

Übersicht: Soziales & Gesundheit

Arbeitslosigkeit Familie & Kinder

Übersicht: Familie & Kinder

Leistungen rund um Schwangerschaft und frühe Elternschaft Leistungen für Familien mit Kindern
Krankenversicherung Rente Menschen mit Behinderung
Behördenwegweiser Für Arbeitgeber

Übersicht: Für Arbeitgeber

Personalsuche Berufsanerkennung Fördermöglichkeiten Meldepflichten Weitere Arbeitgeberpflichten
Arbeiten ohne Meldeadresse Nichtauszahlung des Lohnes Mindestlohn Tariflohn Arbeitszeit und Arbeitsschutz Arbeitsunfall Krankengeld Leiharbeit Scheinselbstständigkeit Schwarzarbeit Zwangsarbeit und Arbeitsausbeutung in Deutschland Aufenthalt von Familienmitgliedern Anerkennung ausländischer Abschlüsse Kurzarbeit Gewerkschaften
Beratungsstellensuche Beratungsanfrage Weitere Infoportale
Studien Veranstaltungen & Webinare Rechtliches
Registrieren als Beratungsstelle Newsletter Publikationen Kontakt
Was macht die EU-GS? Projekte und Kooperationen
Leben & Arbeiten

Übersicht: Leben & Arbeiten

Ankommen

Übersicht: Ankommen

Aufenthalt
Wohnen
Deutsch lernen
Steuer
Versicherung
Studium
Schule
Arbeiten

Übersicht: Arbeiten

Berufsqualifikation
Arbeitssuche
Arbeitsbedingungen
Besondere Arbeitsformen
Soziales & Gesundheit

Übersicht: Soziales & Gesundheit

Arbeitslosigkeit
Familie & Kinder
Krankenversicherung
Rente
Menschen mit Behinderung
Behördenwegweiser
Für Arbeitgeber

Übersicht: Für Arbeitgeber

Personalsuche
Berufsanerkennung
Fördermöglichkeiten
Meldepflichten
Weitere Arbeitgeberpflichten
Recht bekommen

Übersicht: Recht bekommen

Arbeiten ohne Meldeadresse
Nichtauszahlung des Lohnes
Mindestlohn
Tariflohn
Arbeitszeit und Arbeitsschutz
Arbeitsunfall
Krankengeld
Leiharbeit
Scheinselbstständigkeit
Schwarzarbeit
Zwangsarbeit und Arbeitsausbeutung in Deutschland
Aufenthalt von Familienmitgliedern
Anerkennung ausländischer Abschlüsse
Kurzarbeit
Gewerkschaften
Beratung

Übersicht: Beratung

Beratungsstellensuche
Beratungsanfrage
Weitere Infoportale
Wissen & Austausch

Übersicht: Wissen & Austausch

Studien
Veranstaltungen & Webinare
Rechtliches
Service

Übersicht: Service

Registrieren als Beratungsstelle
Newsletter
Publikationen
Kontakt
Über uns

Übersicht: Über uns

Was macht die EU-GS?
Projekte und Kooperationen
Startseite Service Newsletter

Familienkasse muss eigenständig Freizügigkeitsberechtigung prüfen

Für den Anspruch auf Kindergeld hat die Familienkasse laut Bundesfinanzhof eine uneingeschränkte eigene Prüfpflicht für die erforderliche Freizügigkeitsberechtigung. Sie kann sich nicht nur auf eine Verlustfeststellung der Ausländerbehörde stützen.

Dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. April 2024 – III R 36/23 lag folgende Fallkonstellation zugrunde: Die Klägerin und Revisionsbeklagte ist rumänische Staatsangehörige und wohnte seit April 2019 in Deutschland. In den folgenden Jahren kamen ihre beiden Kinder in Deutschland zur Welt. Ab November 2021 war die Klägerin bei einer Zeitarbeitsfirma als Retourenbucherin beschäftigt. Im November und Dezember 2021 war sie über längere Zeit als gegen Corona Ungeimpfte unbezahlt in Quarantäne.

Die Ausländerbehörde stellte im November 2021 den Verlust des Rechts auf Freizügigkeit der Klägerin und ihrer beiden Kinder fest. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die Klägerin sich weniger als fünf Jahre in Deutschland aufhalte – also kein Daueraufenthaltsrecht habe – und keine Erwerbstätigkeit ausübe. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Die Ausländerbehörde erstattete der Familienkasse über das Ausländerzentralregister (AZRG) Meldung, dass bei der Klägerin der Verlust der Rechte gespeichert wurde, und bestätigte der Familienkasse auf Nachfrage, dass kein Aufenthaltstitel vorhanden sei. Die Familienkasse hob daraufhin mit Bescheid Januar 2022 die Festsetzung des Kindergeldes für die Kinder mit Wirkung ab Dezember 2021 auf. Begründung war, dass die Voraussetzungen des § 62 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für den Kindergeldanspruch nicht vorlägen.

Im April 2022 hob die Ausländerbehörde die Verlustfeststellung zur Freizügigkeit mit Wirkung für die Zukunft auf und ordnete der Klägerin ein Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmerin zu. Daraufhin bewilligte die Familienkasse Kindergeld für beide Kinder ab April 2022; wies aber den Einspruch für den zurückliegenden Zeitraum Dezember 2021 bis März 2022 als unbegründet zurück.

Zu klären war also, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte einen Anspruch auf Kindergeldfestsetzung für die Kinder für den Zeitraum Dezember 2021 bis einschließlich März 2022 hatte. Der BFH hat in seinem Urteil einen Anspruch bestätigt. Das Einkommensteuergesetz sieht eine eigene Prüfkompetenz der Familienkasse – unabhängig von der Ausländerbehörde – dazu vor, ob die für den Kindergeldanspruch erforderliche Freizügigkeitsberechtigung vorliegt (§ 62 Absatz 1a Satz 4 EStG). Entgegen der Auffassung der hier zuständigen Familienkasse, hatte die Entscheidung der Ausländerbehörde zur Feststellung des Verlustes der Freizügigkeitsberechtigung gemäß § 5 Abs. 4 Freizügigkeitsgesetz/EU bei der Prüfung des Kindergeldanspruchs keine durchschlagende Tatbestandswirkung. Der Kindergeldanspruch ist an die Voraussetzungen zum Vorliegen des Freizügigkeitsrechts geknüpft, die die Familienkasse in jedem Fall in eigener Zuständigkeit zu prüfen hat.

Die Klägerin erfüllte im Streitzeitraum die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Absatz 2 Nr. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU als Arbeitnehmerin. Der Begriff des Arbeitnehmers ist nach europäischem Recht weit auszulegen. Der Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin stand hier nicht die teilweise geringe Stundenanzahl und das niedrige Gehalt entgegen, da dies auf die unbezahlte Quarantäne in den Monaten November und Dezember 2021 zurückzuführen war.