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Kündigungsschutz bei Schwangerschaft gestärkt

Das Bundesarbeitsgericht hat die Regelungen für den Kündigungsschutz bei Schwangerschaft konkretisiert und damit den Mutterschutz gestärkt: Eine Arbeitnehmerin kann auch nach Ablauf der Klagefrist gegen eine Kündigung vorgehen, wenn sie erst nachträglich von ihrer bestehenden Schwangerschaft erfahren hat. Dabei kommt es auf die eindeutige Feststellung der Schwangerschaft an.

Die vom Bundesarbeitsgericht entschiedene Revision vom 3. April 2025 – 2 AZR 156/24 – hatte den Sonderkündigungsschutz bei Schwangerschaft zum Gegenstand: Die Klägerin hatte von ihrem Arbeitgeber, einer Arztpraxis, am 14. Mai 2022 ein Kündigungsschreiben mit einer ordentlichen Kündigung erhalten. Das Arbeitsverhältnis sollte unter Einhaltung der üblichen Fristen zum 30. Juni 2022 enden. Etwa eine Woche nach Kündigungszugang führte die Klägerin bei sich einen Schwangerschaftstest mit positivem Ergebnis durch. Daraufhin vereinbarte sie frühestmöglich (am 17. Juni 2022) einen Untersuchungstermin in ihrer Frauenarztpraxis.  

Am 13. Juni 2022 reichte sie die Kündigungsschutzklage aufgrund ihrer ärztlich festgestellten Schwangerschaft ein und beantragte, die Klage nachträglich zuzulassen. Nach dem Arzttermin, in dem die Schwangerschaft bestätigt wurde, reichte sie dazu das ärztliche Attest ein. Daraus ging hervor, dass die Schwangerschaft am 28. April 2022 begonnen hatte, also noch vor Zugang der Kündigung am 14. Mai 2022.

Kündigungsschutzklage

Im Regelfall müssen Arbeitnehmende innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht klagen, wenn er oder sie gegen die Kündigung rechtlich vorgehen wollen. Ziel der Kündigungsschutzklage ist die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde, weil diese unwirksam oder sozial ungerechtfertigt war, § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Wird die Klage nicht rechtzeitig eingereicht, gilt die Kündigung als wirksam (§ 7 KSchG).

Nachträgliche Klagezulassung

Wenn eine Arbeitnehmerin erst nach Ablauf der Klagefrist von ihrer Schwangerschaft erfährt und damit die Frist unverschuldet nicht einhält, kann sie auch danach noch klagen und die nachträgliche Klagezulassung beantragen. Dafür hat sie zwei Wochen nach eindeutiger Feststellung der Schwangerschaft Zeit (§ 5 KSchG).

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte im vorliegenden Fall die Zulässigkeit der Kündigungsschutzklage und die Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung. Die Kündigung war unwirksam, weil sie gegen das Kündigungsverbot bei Schwangerschaft, § 17 Absatz 1 Nummer 1 Mutterschutzgesetz, verstoßen hatte. Nach Auffassung des Gerichts war die Kündigungsschutzklage auch nach Ablauf der regulären Frist für die Klageeinreichung nachträglich zuzulassen. Die Klägerin wusste belastbar erst nach dem Untersuchungstermin in der Frauenarztpraxis, dass wirklich eine Schwangerschaft besteht. Auf den selbst durchgeführten Schwangerschaftstest kam es nicht an. Auch konnte ihr nicht angelastet werden, dass sie keinen früheren Arzttermin bekommen konnte. Sie hatte sich um einen frühestmöglichen Termin bemüht.