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Studie zur Rechtslage polnischer Live-ins

Die aktuelle Studie nimmt sich rechtlicher Fragestellungen beim Einsatz polnischer Betreuungskräfte an. Dafür wurden Original-Verträge analysiert, mit denen die polnischen „Live-ins“ in Deutschland tätig wurden. Auf Basis dieser Analyse legen die Autorinnen Handlungsempfehlungen vor, die für mehr Rechtssicherheit und bessere Arbeitsbedingungen sorgen sollen.

Die Gleichbehandlungsstelle EU-Arbeitnehmer (EU-GS) hat vor Kurzem die Studie „Rechtsfragen beim Einsatz polnischer Betreuungskräfte (Live-ins) in Deutschland durch Vermittlung polnischer Agenturen“ der Arbeitsrechtlerin Professorin Dr. Eva Kocher von der Europa-Universität Viadrina und ihrer Mitarbeiterin Nastazja Potocka-Sionek veröffentlicht.

Inhalt

Die Studie führt eine rechtliche Analyse von Original-Verträgen durch. Gerade das polnische Modell wurde genauer untersucht, da dort der Einsatz sogenannter „Müllverträge“ verbreitet ist. Diese Verträge sind aufgrund ihrer zivilrechtlichen (nicht arbeitsrechtlichen) Verortung im polnischen Recht in besonderer Weise durch Unsicherheit, fehlende Stabilität und Schutz charakterisiert – daher die umgangssprachliche Bezeichnung „Müllverträge“. Die analysierten Verträge wurden durch das Modellprojekt „MB 4.0 – Gute Arbeit für Deutschland“ (gefördert durch die EU-GS) und das Beratungsnetzwerk „Faire Mobilität“ anonymisiert zur Verfügung gestellt.

Bei der Live-in-Care werden fast ausschließlich migrantische Beschäftigte – ganz überwiegend Frauen – in deutschen Privathaushalten von Pflegebedürftigen tätig; überwiegend handelt es sich um Frauen aus mittel- und osteuropäischen Staaten, aber auch aus Drittstaaten. In aller Regel verfügen diese nicht über einen eigenen Haushalt in Deutschland; es handelt sich also um transnationale Arbeit in Form der „Pendelmigration“. Die Covid 19-Pandemie und die damit zeitweise verbundenen Beschränkungen der Freizügigkeit seit März 2020 haben nicht nur die Mobilität der Live-ins eingeschränkt, sondern auch die mangelhafte sozialrechtliche Absicherung vieler unter ihnen sichtbar gemacht.

Der transnationale Charakter der Live-in-Care bringt spezifische rechtliche Probleme mit sich. Unabhängig davon, ob die Vermittlungsagentur in Deutschland oder im Ausland angesiedelt ist, stellt sich regelmäßig die Frage, welches Recht auf das Beschäftigungsverhältnis anzuwenden ist. Dies betrifft sowohl das Sozialversicherungsrecht, als auch das Arbeitsrecht - und damit die Frage, welche Rechtsordnung über die Einordnung als Arbeitsverhältnis oder Selbständigentätigkeit entscheidet, welcher Mindestlohn und welches Arbeitszeitregime gelten.

Bei den zivilrechtlichen Dienstverträgen („Müllverträge“) ist besonders problematisch, dass sie einen Handlungsspielraum der Live-ins suggerieren, den sie in der Praxis bei ihrer betreuerischen Tätigkeit meist nicht haben, denn in der Regel arbeiten sie weisungsabhängig. Das bedeutet im Klartext „Scheinselbständigkeit“.

Die Autorinnen kommen zu dem Schluss, dass es sich unabhängig von der Vertragsgestaltung und -bezeichnung grundsätzlich rechtlich um Arbeitsverträge handeln dürfte, und damit zumindest das deutsche Mindestlohn- und Arbeitszeitrecht anzuwenden sei. Die grenzüberschreitenden Tätigkeiten erfolgen allerdings in einem komplexen rechtlichen Rahmen zwischen zwei Rechtsordnungen, was die Rechtsdurchsetzung für Live-ins äußerst schwierig macht.

Zentrale Handlungsempfehlungen

  • Die Erkenntnisse sprechen dafür, die Kriterien der Abgrenzung von Arbeits- und Selbständigenverhältnis für Live-in-Care explizit zu normieren und dabei den Blick auf die typische tatsächliche Arbeitssituation zu richten. Dementsprechend müsste von einer Vermutung eines Arbeitsverhältnisses ausgegangen werden. Auf dieser Basis bedarf es möglichst konkret formulierter Indikatoren, welche die (Ausnahme-)Situation der Selbständigkeit beschreiben.
  • Mit der rechtlichen Normierung könnten Überwachung und Kontrolle deutlich gestärkt werden, um die effektive Durchsetzung des Arbeitsrechts zu gewährleisten. Die Dokumentation von Arbeitszeiten spielt dabei eine zentrale Rolle, sowohl für die Berechnung von Mindestlöhnen als auch für den Arbeits- und Gesundheitsschutz. Dass auch in Live-in-Care Bereitschaftszeiten als Arbeitszeiten zu werten sind, ist mittlerweile zumindest in Deutschland vom Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt. Die Anforderung des EuGH, dass „ein verlässliches System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit einzurichten“ ist, ist für Live-in-Care aber weder im polnischen noch im deutschen Recht hinreichend umgesetzt.
  • Die Studie weist darauf hin, dass eine systematisch vernetzte Beratung und strategische Begleitung von Gerichtsverfahren die Rechtsdurchsetzung auf Seiten der Live-ins sehr gut unterstützen kann (z.B. durch Projekte wie Faire Mobilität und MB 4.0), gerade weil sie in den Privathaushalten nur schwer erreichbar und Kontrollen kaum möglich sind. Das betrifft nicht nur den (arbeitsrechtlichen) Status, sondern auch zahlreiche rechtliche Einzelprobleme. So sind z.B. die Kündigungsmöglichkeiten von Live-in-Beschäftigten fast immer durch die Androhung von Schadenersatzzahlungen oder Vertragsstrafen eingeschränkt.

Viele Erkenntnisse und Handlungsempfehlungen der Studie beziehen sich auch auf Live-ins aus anderen Herkunftsländern. Bereits heute werden aus der Ukraine und Weißrussland stammende Live-ins von polnischen Agenturen nach Deutschland entsandt.

Die Studie ist auf der Homepage der Gleichbehandlungsstelle EU-Arbeitnehmer abrufbar. Der Endbericht zum Beratungsschwerpunkt 24/7 Betreuungskräfte beim EU-GS geförderten Beratungsprojekt in den sozialen Medien MB 4.0 ist hier einzusehen.