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Neue Regelung bei Homeoffice-Tätigkeit

Grenzgänger können nun bis zu 49,99 % ihrer Arbeitszeit im Wohnsitzland in Form von Telearbeit leisten, ohne dass dies einen Wechsel des Sozialversicherungsrechts erfordert. Dies ergibt sich aus einer neuen multilateralen Rahmenvereinbarung zur grenzüberschreitenden Telearbeit, die bereits am 1. Juli 2023 in Kraft getreten ist.

Hintergrund

In den letzten Jahren hat die Anwendung von Telearbeit – landläufig als Homeoffice oder Remote Work bezeichnet - deutlich zugenommen. Das bedeutet, dass berufliche Tätigkeiten nun vermehrt an verschiedenen Orten, nicht mehr ausschließlich in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers, ausgeführt werden. Insbesondere die Beschränkungen während der Corona-Pandemie sowie der daraus resultierende vermehrte Einsatz von elektronischen Informations- und Kommunikationssystemen hat dieser neuen Arbeitsform Vorschub geleistet.

Problematisch wird die Arbeit im Homeoffice, wenn Arbeits- und Wohnort nicht im selben Land liegen, da der physische Arbeitsort ein entscheidendes Kriterium dafür ist, welches Sozialversicherungsrecht Anwendung findet. Falls eine Person nicht in dem Staat ansässig ist, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, kann die Ausübung von Telearbeit zu Hause zu einem Wechsel des Sozialversicherungsrechts führen, insbesondere wenn im Wohnstaat mehr als 25% der Arbeitszeit als Telearbeit geleistet wird.

Um den veränderten Arbeitsgewohnheiten gerecht zu werden, wurde im Anschluss an die pandemiebedingten EU-Sonderregelung für alle Grenzgänger im Rahmen einer EU-Arbeitsgruppe eine neue Lösung erarbeitet: Dabei handelt es sich um ein multilaterales Rahmenübereinkommen auf Grundlage der EU-Koordinierungsverordnung zu den sozialen Sicherungssystemen von VO (EG) 883/04 (Artikel 16 Absatz 1), dem sich die EU-Mitgliedstaaten anschließen können. Deutschland gehört zu den Unterzeichnerstaaten.

Diese Vereinbarung ermöglicht es, Beschäftigten unter bestimmten Bedingungen bis zu 49,99 % ihrer Gesamtarbeitszeit in Form von Telearbeit in ihrem Wohnstaat zu leisten, während weiterhin das Sozialversicherungsrecht des Mitgliedstaats gilt, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

In welchen Fällen ist die Rahmenvereinbarung anwendbar?

Die Rahmenvereinbarung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sowohl der Wohnstaat der beschäftigten Person als auch der Staat des Arbeitgebersitzes sie unterzeichnet haben. Eine Liste der bisherigen Unterzeichnerstaaten finden Sie hier.

Die Regelungen finden im Einzelfall Anwendung, wenn grenzüberschreitende Telearbeit im Wohnstaat zwischen 25 % und 49,99 % der Gesamtarbeitszeit beträgt. Falls die Telearbeit im Wohnstaat weniger als 25 % ausmacht, gelten die allgemeinen Regeln (siehe Merkblatt zur Mehrfachbeschäftigung der sehr informativen Seite INFOBEST).

Die Rahmenvereinbarung ist nicht gültig für:

  • Personen, die neben der Telearbeit im Wohnstaat zusätzlich gewöhnlich weitere Tätigkeiten im Wohnstaat ausüben;
  • Personen, die neben ihrer Tätigkeit im Beschäftigungsstaat und der Telearbeit im Wohnstaat gewöhnlich in einem weiteren Staat tätig sind;
  • Selbstständige.

Bei gelegentlichen, unregelmäßige oder kurzfristigen (also nicht gewöhnliche), Tätigkeiten wie Dienstreisen im Wohnstaat oder einem anderen Staat bleibt die Rahmenvereinbarung grundsätzlich anwendbar. Diese gelten nach der EU-Koordinierungsverordnung als Entsendungen (Artikel 12 Absatz 1), für die möglicherweise eine A1-Bescheinigung beantragt werden muss.

Wie berechnet sich der Anteil der Telearbeit im Wohnstaat?

Bei der Ermittlung des Anteils/Prozentsatzes der gewöhnlichen grenzüberschreitenden Telearbeit im Wohnstaat ist die angenommene Situation für die kommenden 12 Kalendermonate maßgeblich. Dabei darf die Grenze in einem bestimmten Monat oder einer Woche überschritten werden, vorausgesetzt, dies gleicht sich über das gesamte Jahr aus. Die Voraussetzung ist, dass der Wechsel zwischen Telearbeit im Wohnstaat und der Arbeit vor Ort regelmäßig erfolgt. Wenn eine Person mehrere Arbeitgeber in einem Staat hat, gilt die 49,99 %-Grenze für die Gesamtarbeitszeit bei allen Arbeitgebern zusammen.

Wer ist berechtigt, die Anwendung zu beantragen?

Der Antrag ist bei der zuständigen Behörde des Staates zu stellen, dessen Sozialversicherungsrecht weiterhin Anwendung finden soll und gilt rückwirkend ab dem 1. Juli 2023, sofern er bis zum 30. Juni 2024 gestellt wird.
Für Arbeitnehmer/-innen, die bei Unternehmen in Deutschland beschäftigt sind, ist der Antrag vom jeweiligen Unternehmen bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland - kurz DVKA - zu stellen. Die DVKA bietet auf ihrer Internetseite ausführliche Informationen und weitere Details zur Antragstellung.

Gilt die Rahmenvereinbarung auch im Bereich des Steuerrechts?

Die multilaterale Sonderregelung gilt ausschließlich nur für den Bereich der sozialen Sicherheit. Bei der Frage der Besteuerung gibt es zum aktuellen Zeitpunkt nur teilweise binationale Vereinbarungen zwischen den Staaten. Weitere Informationen zu den bilateralen Sonderregelungen zur Besteuerung finden Sie hier.