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Expertise für die SVR-Studie „Prekäre Beschäftigung – prekäre Teilhabe: Ausländische Arbeitskräfte im deutschen Niedriglohnsektor“
Titelbild der Expertise zur Studie: In der Prekaritätsfalle: Ausländische Arbeitskräfte im Niedriglohnsektor
Die aufgeworfene Rechtsfrage steht im Kontext eines größeren Projektes zur prekären Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte und zu Perspektiven ihrer Teilhabe in Deutschland, in dem das wechselseitige Verhältnis bestimmter Formen von als prekär definierter Erwerbsarbeit zum einen und Teilhabe in verschiedenen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens zum anderen aufgezeigt und daran anknüpfend ein differenziertes Verständnis von Teilhabe erlangt werden soll. Jenseits der Beschäftigung angeworbener Fachkräfte geht es hier einerseits vor allem um Drittstaatsangehörige, die in solchen Beschäftigungen tätig werden, insbesondere über die sogenannte Westbalkanregelung des § 26 Abs. 2 BeschV, saisonabhängige Beschäftigung nach § 15 a BeschV und Entsendung im Rahmen von Werkvertragsarbeitnehmerabkommen nach § 29 Abs. 1 BeschV. Aber auch für EU-Staatsangehörige ergeben sich möglicherweise Wege in solche prekären Beschäftigungen.
Solche prekären Beschäftigungen können sich ergeben im Rahmen der Tätigkeit auf Werkvertragsbasis (unten I), im Rahmen soloselbstständiger (unten II) oder scheinselbstständiger Tätigkeit (unten III) sowie in Entsendekonstellationen (unten IV), auch über Subunternehmer (IV 2 f), sowie im Kontext von Leiharbeit (IV 2 g).1 Das vorliegende Gutachten untersucht, welche rechtlichen Nachteile sich aus diesen besonderen Formen von Beschäftigungen für ausländische Arbeitskräfte im deutschen Recht ergeben können. Vielfach sind diese rechtlichen Nachteile nicht auf ausländische Arbeitskräfte beschränkt. Doch können sich für jene spezifische Nachteile ergeben, auf die dann jeweils gesondert hinzuweisen ist. In den Blick genommen wird dazu die arbeits- und sozialrechtliche Lage, während eventuelle aufenthaltsrechtliche prekaritätsbegründende Gesichtspunkte unberücksichtigt bleiben müssen.
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