Das Geschäft mit Betreuungs- und Haushaltskräften in privaten Haushalten boomt. Verschiedene Beschäftigungsmodelle befördern einen „grauen Arbeitsmarkt“. Es kommt gehäuft zu Verstößen gegen das Arbeits-, Steuer- und Sozialrecht.
Immer mehr Menschen sind betreuungs- oder pflegebedürftig und benötigen Unterstützung, wenn sie weiterhin in ihren eigenen vier Wänden leben wollen. Die Hilfe ambulanter Pflegedienste reicht häufig nicht aus. Es wird nach kostengünstigen Lösungen gesucht, wenn Angehörige oder Ehrenamtliche den zusätzlichen Betreuungsbedarf nicht decken können. Das Geschäft mit Betreuungs- und Haushaltskräften aus Ost- und Mitteleuropa wächst beständig.
Es arbeiten geschätzt 200.000 bis 400.000 vor allem Betreuungs- und Haushaltskräfte aus Ost- und Mitteleuropa in privaten Haushalten. Bislang gibt es dazu keine gesicherten Statistiken.
Begriff der „24-Stunden-Pflege“
Irreführend ist der Begriff der „24-Stunden-Pflege“ in doppelter Hinsicht: Die Betreuungs- und Haushaltstätigkeiten sind zum einen nicht unter den Begriff der „Pflege“ zu fassen. Die wenigsten Frauen sind professionelle Pflegekräfte oder haben zumindest einen beruflichen Hintergrund der Pflege. Die meisten sind Quereinsteigerinnen und kommen aus den unterschiedlichsten Berufen.
Zum anderen suggeriert „24-Stunden-Pflege“ die Dauerbereitschaft und -verfügbarkeit der Betreuungs- und Haushaltskräfte im Haushalt des/der Betreuungsbedürftigen, in dem sie charakteristischerweise nicht nur ihren Arbeitsort, sondern auch ihren Wohnort haben („Live-In“).
Es handelt sich um einen „grauen Arbeitsmarkt“, der anfällig ist für Schwarzarbeit und Scheinselbständigkeit oder Verstöße gegen das Arbeitsrecht. Die Arbeitsbedingungen sind oft schlecht. Die starke (finanzielle) Abhängigkeit vom Arbeitgeber, die oft gegebenen Unkenntnisse über Rechte und Pflichten und geringe Deutschkenntnisse sowie die schwer kontrollierbaren Räume eines privaten Haushaltes machen die Betreuungs- und Haushaltskräfte anfällig für Arbeitsausbeutung.
Welche Arbeitszeitvorgaben sind zu beachten?
Eine unbegrenzte 24-Stunden Dauerbereitschaft ist mit deutschem Arbeitsrecht nicht vereinbar. Besteht Unterstützungsbedarf rund um die Uhr, müssen Arbeitskräfte im Schichtdienst eingesetzt werden. Einzuhalten sind die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes zu Höchstarbeitszeiten (einschließlich Bereitschaftszeit), Pausen und Ruhezeiten. In der Praxis ergeben sich oft Schwierigkeiten in der Abgrenzung, dadurch dass Arbeits- und Wohnort deckungsgleich sind und Arbeitszeit und Freizeit nicht klar voneinander zu trennen sind.
Unglücklich ist die Formulierung im deutschen Arbeitszeitgesetz, die auf den ersten Blick die Anwendbarkeit des Gesetzes für Betreuungs- und Haushaltskräfte in privaten Haushalten ausschließt. Es heißt, dass die Anwendbarkeit für Arbeitnehmer/innen ausgeschlossen sei, die „in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen“. Bei genauer rechtlicher Betrachtung betrifft dies aber nicht die üblichen Fälle der „Live-In“-Betreuungskräfte, sondern andere Konstellationen wie die Betreuung in Kinderdörfern.[1] Hier wäre eine rechtliche Klarstellung wünschenswert.
Welche Tätigkeiten dürfen ausgeführt werden?
Betreuungs- und Haushaltskräfte können im Haushalt unterstützen und im Alltag des Pflege- und/oder Betreuungsbedürftigen Hilfestellung leisten. Dazu gehört etwa Hilfe bei der Nahrungsaufnahme, der Körperpflege, bei An- und Auskleiden und Fortbewegung. Nicht in das Aufgabenspektrum gehört die medizinische Behandlungspflege, wie der Verbandswechsel oder das Spritze setzen. Diese übernimmt eine professionelle Pflegefachkraft, etwa über einen ambulanten Pflegedienst.
Welche Beschäftigungsmodelle gibt es?
Die Gleichbehandlungsstelle EU-Arbeitnehmer hat am 8. Mai 2019 ein Fachforum zu dem Thema der „24-Stunden-Pflege“ im Bundeskanzleramt veranstaltet. Dem Beitrag auf der Website können Sie entnehmen, welche Aspekte diskutiert wurden. Die gehaltenen Präsentationen sind auf abrufbar.
Weiterführende Informationen
Angebot der Verbraucherzentrale zu “24-Stunden-Betreuung” – inklusive Info-Telefon für Verbraucher: www.pflegevertraege.de
Die Beratungsstelle von Faire Mobilität in Berlin bietet einen branchenspezifischen Kompetenzschwerpunkt im Bereich Pflege.
Digitaler Ratgeber für Pflegeleistungen: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/pflegeleistungs-helfer.html
[1] § 18 Absatz 1 Nr. 3 Arbeitszeitgesetz, vgl. dazu Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages zu „Ruhezeiten in der 24-Stunden-Pflege im Lichte des ILO-Übereinkommens C 189“ (vom 8.9.2016)