Recht bekommen
Aufenthalt von Familienmitgliedern
Ich arbeite in Deutschland oder möchte hier arbeiten. Ich möchte mit meiner Familie in Deutschland zusammenleben. Ich möchte wissen, welche Rechte Familienangehörige haben, welche Behörde zuständig ist und wo ich Unterstützung bekommen kann.
Fallbeispiel
Alba kommt aus Spanien und arbeitet seit zwei Monaten in Deutschland in Teilzeit. Sie verdient 600 Euro im Monat. Ihr Ehemann lebt noch in Spanien. Er hat die kolumbianische Staatsangehörigkeit, besitzt aber eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU in Spanien und hat bereits ein Jobangebot aus Deutschland. Bei der Ausländerbehörde erhält Alba die Auskunft, ihr Einkommen sei zu niedrig und die Wohnung zu klein für einen Familiennachzug. Außerdem solle ihr Mann die nötigen Dokumente zuerst in Spanien beantragen. Gleichzeitig setzt der künftige Arbeitgeber ihren Mann unter Druck, die Stelle schnell anzutreten. Alba fragt sich deshalb, welche Regeln tatsächlich gelten.
Im Folgenden wird erklärt, welche Rechte Alba und ihr Mann haben und welche Stellen ihnen helfen können.
1. Aufenthaltsrechtliche Beratungsstelle
Als freizügigkeitsberechtigte EU-Bürgerin hat Alba das Recht, mit ihrer Familie in Deutschland zusammenzuleben. Für Familienangehörige gelten besondere Regelungen zum Aufenthaltsrecht. Wenn Unsicherheiten bestehen, kann eine auf Aufenthaltsrecht spezialisierte Beratungsstelle weiterhelfen. Die Beratung ist kostenlos. Häufig gibt es Angebote in verschiedenen Sprachen und auch in der Muttersprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus anderen EU-Staaten.
Beratungsstellen finden Sie hier:
Der Ehemann von Alba darf als Familienangehöriger einer EU-Bürgerin in Deutschland leben und arbeiten. Für dieses Recht ist kein bestimmtes Mindesteinkommen von Alba und keine bestimmte Wohnungsgröße vorgeschrieben.
Da er kein EU-Bürger ist, kann er bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltskarte beantragen. Die Aufenthaltskarte bestätigt sein Aufenthaltsrecht. Er darf jedoch bereits vor Ausstellung der Aufenthaltskarte arbeiten. Sein Recht auf Arbeit besteht unmittelbar aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern und deren Familienangehörigen.
2. Einreise
Der Ehemann von Alba besitzt eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU aus Spanien. Deshalb benötigt er für die Einreise nach Deutschland kein Visum. Ein gültiger Reisepass genügt.
Ohne dieses Aufenthaltsdokument wäre normalerweise ein Einreisevisum erforderlich. Kann er bei der Einreise nachweisen, dass er mit einer EU-Bürgerin verheiratet ist, die in Deutschland lebt, kann das Visum unter bestimmten Voraussetzungen auch an der Grenze ausgestellt werden. Dafür muss er eine anerkannte und entsprechend beglaubigte Heiratsurkunde vorlegen.
3. Einwohnermeldeamt
Nach dem Einzug in eine Wohnung muss Albas Ehemann seinen Wohnsitz in der Regel innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anmelden.
Behält er gleichzeitig seine Adresse in Spanien, beginnt diese Frist erst drei Monate nach dem Bezug der Wohnung in Deutschland.
Probleme bei der Anmeldung verhindern in der Regel nicht die Aufnahme einer Arbeit.
Weitere Informationen finden Sie in Kapitel 1: Arbeiten ohne Meldeadresse
4. Krankenkasse
Nimmt der Ehemann sofort eine Beschäftigung auf, wird er in der Regel über seinen Arbeitgeber krankenversichert. Er muss dem Arbeitgeber lediglich mitteilen, welche Krankenkasse er wählen möchte.
Beginnt die Beschäftigung nicht sofort, sollte geprüft werden, ob eine Familienversicherung über Alba möglich ist. So kann vermieden werden, dass er in Deutschland ohne Krankenversicherungsschutz ist.
5. Ausländerbehörde
Für die Ausstellung der Aufenthaltskarte ist die Ausländerbehörde zuständig.
Dafür benötigen Alba und ihr Ehemann insbesondere ihre Heiratsurkunde. Außerdem kann ein Nachweis erforderlich sein, dass Alba ihr Freizügigkeitsrecht ausübt, beispielsweise durch eine Beschäftigungsbestätigung ihres Arbeitgebers.
Die Aufenthaltskarte wird für fünf Jahre ausgestellt.
Die Aufenthaltskarte muss spätestens innerhalb von sechs Monaten ausgestellt werden, nachdem alle erforderlichen Angaben vorliegen.
Wichtig: Nach der Einreise und der Anmeldung bei der Meldebehörde sollte sich der Ehemann möglichst früh an die Ausländerbehörde wenden. Dort erhält er eine Bescheinigung über seinen Antrag. Diese Bescheinigung bestätigt in der Regel auch sein Recht auf Arbeit. Sie kann beispielsweise dem Arbeitgeber vorgelegt werden.
6. Gleichbehandlungsstelle EU-Arbeitnehmer
Wenn Alba und ihr Ehemann Schwierigkeiten haben, ihre Rechte durchzusetzen, können sie sich an die Gleichbehandlungsstelle EU-Arbeitnehmer wenden.
Die Stelle unterstützt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus anderen EU-Staaten sowie deren Familienangehörige dabei, ihre Rechte in Deutschland wahrzunehmen. Sie informiert, berät und vermittelt passende Beratungsangebote. Unterstützung ist häufig auch in der Muttersprache möglich.
Beratungsstellen finden Sie hier:
Eine Anfrage kann auch direkt online gestellt werden:
7. SOLVIT
Wenn Probleme mit einer Behörde auftreten, zum Beispiel mit der Ausländerbehörde oder einer Krankenkasse, kann auch SOLVIT helfen.
SOLVIT ist ein Netzwerk von Beratungsstellen in der Europäischen Union. Es unterstützt dabei, grenzüberschreitende Probleme mit Behörden außergerichtlich zu lösen. Ziel ist es, innerhalb von zehn Wochen eine Lösung zu finden.
Anfragen können hier eingereicht werden:
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus anderen EU-Staaten gilt: Familienangehörige haben oft weitreichende Rechte zum Aufenthalt und zur Arbeitsaufnahme in Deutschland. Wenn Behörden oder andere Stellen diese Rechte nicht beachten, sollten Sie frühzeitig eine Beratungsstelle, die Gleichbehandlungsstelle EU-Arbeitnehmer oder SOLVIT kontaktieren.
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