Recht bekommen
Leiharbeit
Ich arbeite über eine Zeitarbeitsfirma in Deutschland oder möchte eine solche Arbeit aufnehmen. Es ist mir wichtig zu wissen, welche Rechte ich als EU-Bürger in Deutschland habe.
Fallbeispiel
Marisa arbeitet seit eineinhalb Jahren für eine Zeitarbeitsfirma. Leiharbeit bedeutet, dass sie bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt ist, aber in einem anderen Unternehmen arbeitet. Zusammen mit vielen anderen portugiesischen Beschäftigten ist sie in einem Logistikzentrum eingesetzt. Obwohl ihr Arbeitsvertrag eine Vollzeitstelle vorsieht, schwankt die Zahl ihrer Arbeitsstunden stark. Deshalb erhält sie in manchen Monaten deutlich weniger Lohn als erwartet. Außerdem soll sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben und nach drei Monaten erneut eingestellt werden. Marisa befürchtet Nachteile beim Arbeitslosengeld und weiß nicht, wie sie reagieren soll.
Die Situation von Marisa zeigt typische Probleme in der Leiharbeit. Für Beschäftigte aus anderen EU‑Staaten ist es wichtig zu wissen, dass in der Leiharbeit besondere Regeln und Schutzvorschriften greifen, die auch für sie gelten. Die folgenden Stellen können helfen oder sind für bestimmte Fragen zuständig.
1. Arbeitgeber
Laut Arbeitsvertrag muss Marisa ihrem Arbeitgeber 40 Arbeitsstunden pro Woche zur Verfügung stehen. Umgekehrt muss die Zeitarbeitsfirma diese Stunden grundsätzlich auch bezahlen. Hat der Arbeitgeber vorübergehend keinen Einsatz für sie, besteht trotzdem Anspruch auf den vereinbarten Lohn. Dieser Anspruch wird häufig als Garantielohn bezeichnet.
Zahlt die Zeitarbeitsfirma nur die tatsächlich geleisteten Stunden, obwohl eine höhere Arbeitszeit vereinbart wurde, kann dies gegen arbeitsrechtliche Pflichten verstoßen. Den ausstehenden Lohn muss sie grundsätzlich selbst geltend machen. Dabei können arbeitsrechtliche Beratungsstellen unterstützen. Beratung gibt es häufig auch in verschiedenen Sprachen.
Beratung und Unterstützung
- Berliner Beratungszentrum für Migration und Gute Arbeit (BEMA)
- Arbeit und Leben – Beratungsnetzwerk
- Faire Mobilität – Beratungsstellen
- Beratungsstellensuche der EU-Gleichbehandlungsstelle
Informationen zur Durchsetzung von Lohnansprüchen finden sich außerdem im Kapitel 2 „Nichtauszahlung des Lohnes“.
Marisa sollte den Aufhebungsvertrag nicht vorschnell unterschreiben. Nach 18 Monaten Einsatz beim selben Entleiher kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Übernahme relevant werden. Außerdem kann ein freiwillig abgeschlossener Aufhebungsvertrag Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld haben.
2. Betriebsrat des Verleihers oder des Entleihers
Ein Betriebsrat ist die von den Beschäftigten gewählte Interessenvertretung im Betrieb. Er unterstützt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Problemen am Arbeitsplatz.
Gibt es in der Zeitarbeitsfirma keinen Betriebsrat, kann sich Marisa auch an den Betriebsrat des Logistikunternehmens wenden. Dieser ist insbesondere bei Themen wie Arbeitszeit, Gesundheitsschutz oder Arbeitsbedingungen Ansprechpartner. Das Logistikunternehmen hat gegenüber den eingesetzten Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern eine Fürsorgepflicht und kann auf die Zeitarbeitsfirma einwirken, wenn Probleme bekannt werden.
3. Verbandsnahe Schlichtungsstellen
Viele Zeitarbeitsfirmen sind Mitglied im Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP), der im Dezember 2023 aus der Fusion des Interessenverbands Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) und des Bundesarbeitgeberverbands der Personaldienstleister (BAP) hervorgegangen ist. Der GVP verpflichtet seine Mitglieder auf bestimmte Regeln und Standards, die im Verhaltens- und Ethik-Kodex des Verbandes festgehalten sind.
Wenn die Zeitarbeitsfirma Mitglied des GVP ist, kann sich die Arbeitnehmerin an die unabhängige Kontakt- und Schlichtungsstelle wenden:
Kontakt- und Schlichtungsstelle (KuSS)
E-Mail: kontakt@kuss-zeitarbeit.de
Telefon: 030 25762847
Web: www.kuss-zeitarbeit.de
Alternativ kann auch eine schriftliche Beschwerde direkt an den Verband gerichtet werden:
Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP)
Geschäftsstelle Berlin
Universitätsstr. 2−3a
10117 Berlin
info@personaldienstleister.de
4. Bundesagentur für Arbeit
Die Arbeitnehmerüberlassung wird durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz regelt in Deutschland die zeitlich begrenzte Überlassung von Arbeitnehmern (Leiharbeit) an andere Unternehmen.
Verstöße gegen diese Regeln können bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit gemeldet werden.
Marisa kann bei der Bundesagentur für Arbeit Beschwerde einreichen und ihren Fall schildern. Wichtig sind möglichst genaue Angaben sowie Nachweise, zum Beispiel Arbeitsvertrag oder Lohnabrechnungen.
Beratungsstellen können bei der Vorbereitung einer Beschwerde helfen. Werden Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) festgestellt, können gegenüber der Zeitarbeitsfirma Geldbußen oder weitere aufsichtsrechtliche Maßnahmen verhängt werden.
Die Bundesagentur für Arbeit erteilt die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Die örtliche Zuständigkeit der zuständigen ANUE-Abteilungen richtet sich nach dem Sitz des Zeitarbeitsunternehmens:
- Agentur für Arbeit Düsseldorf
- Zuständigkeit: Nordrhein-Westfalen, Hessen
- E-Mail: Duesseldorf.091-ANUE@arbeitsagentur.de
- Agentur für Arbeit Nürnberg
- Zuständigkeit: Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Saarland
- E-Mail: Nuernberg.091-ANUE@arbeitsagentur.de
- Agentur für Arbeit Kiel
- Zuständigkeit: Bremen, Hamburg, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen
- E-Mail: Kiel.091-ANUE@arbeitsagentur.de
5. Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)
Bundesweit sind die Hauptzollämter über ihre Abteilung Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) für die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zuständig. Sie nehmen Hinweise entgegen – auch anonym – und gehen Verstößen gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften nach.
Das jeweils zuständige Hauptzollamt lässt sich über die Dienststellensuche auf der Website des Zolls ermitteln:
Alternativ kann eine Meldung direkt über das Online-Kontaktformular abgegeben werden:
Für allgemeine Anfragen steht die Zentrale Auskunft der Generalzolldirektion zur Verfügung:
Generalzolldirektion
Zentrale Auskunft
Postfach 10 00 61
01077 Dresden
6. Entleiher
Der Entleiher ist das Unternehmen, in dem die Arbeit tatsächlich ausgeführt wird. In Marisas Fall ist das das Logistikzentrum.
Wird sie länger als 18 Monate im selben Betrieb eingesetzt, können sich wichtige rechtliche Folgen ergeben. Nach den Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher entstehen.
Wichtig: Nach einer Übernahme beginnen bestimmte Fristen erneut zu laufen. So entsteht der allgemeine gesetzliche Kündigungsschutz beim neuen Arbeitgeber grundsätzlich erst nach sechs Monaten. Frühere Einsatzzeiten bei der Zeitarbeitsfirma werden dabei nicht angerechnet.
Wer über eine Zeitarbeitsfirma arbeitet und Probleme mit Lohn, Arbeitszeit oder einer geplanten Vertragsbeendigung hat, sollte frühzeitig Beratung suchen. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus anderen EU-Staaten gelten dieselben arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften wie für andere Beschäftigte in Deutschland. Viele Beratungsstellen bieten Unterstützung auch in verschiedenen Sprachen an.
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