Recht bekommen

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Recht bekommen

Zu wissen, welche Rechte Sie als EU-Arbeitnehmer/in haben, ist eins. Recht zu bekommen, geht über dieses Wissen hinaus. Hier erfahren Sie, wie Sie Ihre Rechte gegen Ihren Arbeitgeber durchsetzen können und wo Sie Unterstützung bekommen.

1. Arbeitslohn

Wenn der Arbeitgeber den vereinbarten Lohn nicht zahlt, fordern Sie ihn schriftlich zur Zahlung des nicht gezahlten Lohnes auf. Achten Sie darauf, für die Zahlung eine Frist von 2 Wochen zu setzen. In diesem Schreiben sollen Sie die Arbeitszeit, für die Sie den Lohn fordern, die Lohnsumme sowie Ihre Kontoverbindung angeben.

Achtung: Bei der Geltendmachung der Lohnforderung müssen Sie unbedingt die „Ausschlussfrist“ beachten, die in Ihrem Arbeitsvertrag festgeschrieben wurde. Eine Ausschlussfrist ist ein Zeitraum, in dem Sie Lohnforderungen gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen müssen. Nach Ablauf dieser Frist erlöschen die Lohnforderungen mit der Folge, dass sie dann weder beim Arbeitgeber noch beim Gericht geltend gemacht werden können. Da die Ausschlussfrist auch in dem für Ihr Arbeitsverhältnis geltenden Tarifvertrag geregelt werden kann, überprüfen Sie auch die tarifliche Regelung dazu.

Soweit es einen Betriebsrat in Ihrem Betrieb gibt, sollten Sie sich bei dem Betriebsrat oder bei einer anderen dafür im Betrieb zuständigen Stelle (z.B. Vertrauensperson) über die ausstehenden Lohnzahlungen beschweren. Sie können auch dort Unterstützung bei Ihren Lohnforderungen erhalten.

Wenn der Arbeitgeber trotz alledem auf Ihre Zahlungsaufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht reagiert, können Sie die Lohnforderung gerichtlich durch eine Klage beim Arbeitsgericht durchsetzen. Wenn Sie nicht ausreichend Deutsch sprechen, um einen Prozess zu führen, zieht das Gericht automatisch einen Dolmetscher hinzu.

Achtung: Vor Gericht müssen Sie die Lohnforderungen nachweisen. Schreiben Sie daher jeden Tag Ihre Arbeitsstunden auf. Lassen Sie Ihre Notizen von Ihrem Chef/Vorarbeiter unterschreiben. Ist dieses nicht möglich, bitten Sie zum Beispiel eine Arbeitskollegin oder einen Arbeitskollegen um Unterschrift. Sie können dafür den Arbeitszeitkalender nutzen, den Sie herunterladen und ausdrucken können. Machen Sie auch Fotos mit Ihrem Handy. Je mehr Beweise Sie haben, umso größer ist Ihre Chancen, dass Sie Ihr Geld bekommen.
Denken Sie daran, schriftliche Arbeitsverträge oder sonstige Unterlagen zur Höhe des Arbeitsentgelts sowie erhaltene Lohnabrechnungen aufzubewahren.

2. Kündigung

Wenn Sie gekündigt wurden, müssen Sie innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung die Klage bei Gericht erheben (Kündigungsschutzklage). Diese Frist gilt für alle Kündigungen, unabhängig davon, ob Sie unter das Kündigungsschutzgesetz fallen.

Achtung: Wenn Sie die Frist versäumen, ist die Folge gravierend: Die Kündigung ist mit Ablauf der Kündigungsfrist wirksam und Sie können nicht mehr dagegen vorgehen.

Die Kündigungsschutzklage können Sie selbst am Arbeitsgericht erheben, das heißt Sie müssen sich nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Eine anwaltliche Vertretung ist erst in der 2. Instanz erforderlich, d. h. wenn das Arbeitsgericht (1. Instanz) entschieden hat und eine Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vor dem Landesarbeitsgericht eingelegt wird.

Mit der Kündigungsschutzklage verfolgen Sie das Ziel, dass das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt. Hat die Klage Erfolg, ist die Kündigung unwirksam. Das bedeutet, dass Ihr Arbeitsverhältnis weiter besteht. Sie müssen dann zur Arbeit gehen und der Arbeitgeber muss den Lohn zahlen.

Eine Kündigungsschutzklage können Sie auch erheben, wenn Sie das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen, sondern eine Abfindung erhalten wollen. Dieses Ergebnis können Sie aber nicht erzwingen, deshalb richtet sich die Klage immer auf die Feststellung, dass die Kündigung unwirksam ist. Im Laufe des Verfahrens können Sie sich mit dem Arbeitgeber auf eine Abfindung einigen (sog. Abfindungsvergleich).

Achtung: Nutzen Sie schnellstmöglich die Unterstützung der Gewerkschaften bzw. sonstiger Beratungsstellen oder schalten Sie einen Rechtsanwalt ein, der auf Arbeitsrecht spezialisiert ist.

Die Klage kann beim Arbeitsgericht eingereicht werden, in dessen Bezirk der Arbeitgeber seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat oder in dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird oder zuletzt verrichtet wurde. Welches Arbeitsgericht das ist, lässt sich bei dem Justizportal des Bundes und der Länder (Gerichtsverzeichnis ) herausfinden. Bei dem Arbeitsgericht gibt es eine Rechtsantragstelle, die auch mündliche Klagen und Anträge entgegen nimmt. Denken Sie daran, schriftliche Arbeitsverträge, Arbeitszeitnachweise oder sonstige Unterlagen zur Höhe des Arbeitsentgelts sowie erhaltene Lohnabrechnungen–am besten in Kopie-dort abzugeben.

Bei einem Gerichtsverfahren entstehen Gerichtskosten. Diese müssen in der Regel von der Partei getragen werden, die den Prozess verliert. Bei teilweisem Prozessgewinn werden die Kosten verhältnismäßig geteilt.

Achtung: In der ersten Instanz muss jede Partei die Kosten eines Rechtsanwaltes selbst tragen. Sie müssen daher Ihre Anwaltskosten auch dann bezahlen, wenn Sie im Rechtsstreit Recht gewinnen.

Wenn Sie sich die Kosten eines Rechtsstreits nicht leisten können, können Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Die Prozesskostenhilfe wird für alle gerichtlichen Verfahren bzw. rechtliche Beratung gewährt, sie ist nicht auf die arbeitsrechtlichen Prozesse beschränkt. Mehr dazu in den FAQ.

Arbeitnehmende, die mindestens 3 Monate lang Mitglied einer Gewerkschaft sind, werden kostenfrei von der Gewerkschaft beraten und vor Gericht vertreten.

Wenn Sie bei den deutschen Behörden Schwierigkeiten haben, Ihre Rechte als EU-Bürger/in durchzusetzen, kann der kostenlose Dienst der nationalen Behörden SOLVIT , der in allen EU-Ländern sowie Island, Liechtenstein und Norwegen vertreten ist, weiterhelfen. Voraussetzung ist, dass Sie in der Sache noch nicht vor Gericht geklagt haben und dass es einen Bezug zum EU-Recht gibt. SOLVIT kann online über das Kontakt-Formular auf der SOLVIT-Homepage eingeschaltet werden.

3. Benachteiligung/Mobbing

Wenn Sie sich vom Arbeitgeber oder anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Betriebes benachteiligt oder ungerecht behandelt fühlen, können Sie sich zunächst bei einer im Betrieb dafür zuständigen Stelle (z.B. Vertrauensperson) beschweren. In Betrieben mit Betriebsrat kann ein Betriebsratsmitglied zur Unterstützung oder Vermittlung hinzu gezogen werden.

Es gehört zu den Aufgaben des Betriebsrats, die Integration ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern sowie–gemeinsam mit dem Arbeitgeber–darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. Jede Benachteiligung von Personen wegen ihrer Rasse oder wegen ihrer Herkunft, ihrer Abstammung oder Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung ist unzulässig.

Darüber hinaus können Sie Ihre arbeitsrechtlichen Ansprüche

  • auf Unterlassung jeglicher Art von Mobbing
  • auf Schadensersatz wegen einer durch das Mobbing bedingten Krankheit, wenn den Arbeitgeber an dem Mobbing ein Verschulden trifft, d.h. wenn er selbst gemobbt hat oder es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, das von Kollegen ausgehende Mobbing zu unterbinden

durch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht geltend machen.

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