Ein Tarifvertrag ist ein Vertrag zwischen einer Gewerkschaft und einem Arbeitgeberverband oder einem einzelnen Arbeitgeber. Ein Betriebsrat oder eine Gruppe von Arbeitnehmern können keine Tarifverträge abschließen. Der Tarifvertrag regelt die Arbeitsbedingungen der von ihm erfassten Arbeitsverträge.
Zu den in Tarifverträgen geregelten Arbeitsbedingungen gehören vor allem die Lohnhöhe, Arbeitszeiten, Urlaub, Ansprüche auf Sonderzahlungen usw. Darüber hinaus werden in den Tarifverträgen auch Pausenzeiten, Probezeit, Kündigungsfristen und Ausschlussfristen geregelt.
Es gibt folgende Arten von Tarifverträgen:
Manteltarifvertrag/Rahmentarifvertrag
In diesem Vertrag werden alle grundsätzlichen Fragen zur Arbeitszeit, zu besonderen Kündigungsfristen oder zur Höhe des Urlaubs geregelt. Im Manteltarifvertrag sind die Lohn- und Gehaltsgruppen aufgeführt, nach denen die Arbeitnehmer vergütet werden. Hier können auch solche Verpflichtungen geregelt sein, die beispielsweise die Übernahme der Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung regeln.
Flächen- oder Verbandstarifvertrag
Das ist die typische Form des Tarifvertrages in Deutschland. Er kann wahlweise für ganz Deutschland, für ausgewählte Bundesländer oder nur für ein Bundesland Gültigkeit haben. Er ist regional begrenzt.
Firmen- oder Haustarifvertrag
Der Firmen- oder Haustarifvertrag gilt nur für das jeweilige Unternehmen. In der Automobilindustrie (bspw. bei VW oder BMW) werden immer Firmentarifverträge ausgehandelt.
Branchentarifvertrag
Der Branchentarifvertrag wird zwischen der Gewerkschaft und dem Arbeitgeberverband des betreffenden Wirtschaftszweiges abgeschlossen, wie beispielsweise aus der Chemieindustrie bekannt.
Neben der kostenfreien Rechtsberatung und Rechtsvertretung genießen Sie als Mitglied einer Gewerkschaft folgende Vorteile:
Grundsätzlich haben die Beschäftigten in jedem Betrieb mit fünf wahlberechtigten Arbeitnehmenden das Recht, einen Betriebsrat zu gründen. Wahlberechtigte Arbeitnehmende sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Leiharbeitnehmer sind wahlberechtigt, wenn sie länger als 3 Monate in dem Betrieb, an den sie „entliehen“ wurden, eingesetzt sind.
Betriebsräte gibt es nur da, wo sich genügend engagierte Arbeitnehmende finden, die bereit sind, einen Betriebsrat zu gründen. Zum Betriebsrat können alle Arbeitnehmenden gewählt werden, die sich zur Wahl stellen und mindestens 6 Monate im Betrieb arbeiten. Die Staatsbürgerschaft und der Wohnort spielen dabei keine Rolle.
Achtung: Leiharbeitnehmer können sich in dem Betrieb, in dem sie eingesetzt sind, nicht zur Wahl stellen. Sie können es aber in dem Leiharbeitsunternehmen tun, in dem sie eingestellt sind.
Die Anzahl der Beschäftigten, die Mitglieder des Betriebsrates sein können, richtet sich nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmenden im Betrieb. Die Mitglieder des Betriebsrates werden demokratisch von den Beschäftigten im Rahmen eines vorgeschriebenen Wahlverfahrens gewählt. Es ist daher ratsam, sich bei der Vorbereitung einer Betriebsratsgründung von den Gewerkschaften Unterstützung zu holen. Dazu können Sie sich an Ihre Gewerkschaft, oder wenn Sie kein Gewerkschaftsmitglied sind an das örtliche Büro des Deutschen Gewerkschaftsbundes wenden. Dort erfahren Sie den zuständigen Ansprechpartner.