Ab Ihrem 1. Arbeitstag haben Sie wie deutsche Staatsangehörige einen Anspruch auf: Zugang zu Ausbildung, Berufsschulen und Weiterbildung, Zugang zu Wohnraum, einschließlich Sozialwohnungen, oder Erleichterungen beim Erwerb von Wohneigentum, Steuerliche Vergünstigungen und soziale Vergünstigungen einschließlich der ergänzenden Leistungen zum Lebensunterhalt, wenn Ihr Einkommen zu gering ist. Am Arbeitsplatz müssen Sie genauso behandelt werden, wie Ihre Kolleginnen und Kollegen, die Staatsangehörige des Aufnahmelandes sind. Das gilt insbesondere für: Entlohnung, Kündigung, sowie sonstige Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, das Recht, Mitglied einer Gewerkschaft zu sein, deren Verwaltungsrat zu wählen oder selbst in einen Verwaltungsposten bei einer Gewerkschaft gewählt zu werden.
Arbeitnehmer/in ist, wer während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Ob diese Kriterien erfüllt sind, hängt von dem jeweiligen Einzelfall ab. Es gibt keine Mindestanforderungen an Umfang oder Vergütung der Arbeit. Auch wer in Teilzeit arbeitet oder ein geringes Einkommen erhält, kann Arbeitnehmer/in sein. Selbständig Tätige sind keine Arbeitnehmer/innen und damit auch nicht von der Arbeitnehmerfreizügigkeit erfasst. Ihr Recht, hier zu arbeiten, leitet sich entweder, wenn sie ihren Firmensitz in einem anderen Land haben, von der Dienstleistungsfreiheit, oder, wenn sie ihren Firmensitz in Deutschland haben, von der Niederlassungsfreiheit ab. Studenten/innen sind keine Arbeitnehmer/innen. Sie können allerdings als Arbeitnehmer/innen angesehen werden, wenn sie neben dem Studium arbeiten.
Eine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung (öffentlicher Dienst) steht grundsätzlich auch EU-Bürger/innen sowie Drittstaatsangehörigen offen. Als EU-Bürger/in können Sie in Deutschland darüber hinaus auch Beamtin oder Beamter werden. Das ist in § 7 Bundesbeamtengesetzes ausdrücklich geregelt. Der Zugang zum öffentlichen Dienst darf zwar aufgrund von europarechtlichen Vorschriften im Kernbereich hoheitlicher Aufgaben den eigenen Staatsangehörigen vorbehalten werden (Extrembeispiel: das Amt des Bundespräsidenten). Der überwiegende Teil der Tätigkeiten im öffentlichen Dienst in Deutschland wird jedoch nicht dem engen Kernbereich hoheitlicher Aufgaben zugeordnet.
Die gleiche Rechtslage gilt auch für Ihre Familiennagehörigen. Die Familienangehörigen von EU-Bürger/innen haben ebenso einen gleichberechtigten Zugang zum Arbeitsmarkt (Art. 23 der Richtlinie 2004/38/EG). Dieser Zugang erfasst auch die Beschäftigung im öffentlichen Dienst als Angestellte/r und Beamte/r.
Tipp: Wenn Sie sich für eine Stelle in der öffentlichen Verwaltung interessieren, scheuen Sie sich nicht, eine Bewerbung abzuschicken. Es ist erklärtes Ziel der deutschen Bundesregierung, den Anteil von Menschen mit Migrationshintergrund im öffentlichen Dienst des Bundes zu erhöhen.
Welches Land für Ihre soziale Sicherheit zuständig ist, hängt von zwei Faktoren ab:
Sie können nicht wählen, welches Land für Sie zuständig ist.
Grundsätzlich unterliegen Sie dem System der sozialen Sicherheit des Landes, in dem Sie arbeiten. Wenn Sie also eine neue Arbeit in Deutschland aufnehmen, ist Deutschland für Sie zuständig.
Achtung: Bei Grenzgänger/innen und entsandten Arbeitnehmer/innen und Personen, die in mehr als einem Land arbeiten, sind Besonderheiten zu beachten.
Nähere Informationen dazu finden sich in einem Leitfaden der Europäischen Kommission. Auf folgendem Link können Sie den Leitfaden in Ihrer bevorzugten Sprache herunterladen. Klicken Sie dafür im unteren Bereich der Internetseite auf die entsprechende Sprache.
Achtung: Die Systeme der sozialen Sicherheit sind je nach Land sehr unterschiedlich. Informieren Sie sich, welche Rechte und Pflichten in dem für Sie zuständigen Land gelten. Hier erhalten Sie eine Übersicht zu dem System der sozialen Sicherheit und den Sozialleistungen in Deutschland.
Eine Übersicht über die Systeme der sozialen Sicherheit anderer Länder finden Sie hier. Die Übersicht ist strukturiert in 12 Kapiteln (Tabellen): Finanzierung, Krankheit – Sachleistungen, Krankheit – Geldleistungen, Mutterschaft/Vaterschaft, Invalidität, Alter, Hinterbliebene, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Familienleistungen, Arbeitslosigkeit, Mindestsicherung und Langzeitpflege.
Unionsbürger/innen, die dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegen, haben die gleichen Rechte und Pflichten, wie Deutsche. Sie dürfen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht schlechter behandelt werden. Ist der Anspruch auf eine Leistung von der Zurücklegung bestimmter Versicherungszeiten abhängig, wie zum Beispiel in der Deutschen Gesetzlichen Rentenversicherung, müssen diese Voraussetzungen auch von Unionsbürger/innen erfüllt werden. Reichen die Versicherungszeiten in Deutschland nicht aus, um dort den Anspruch zu begründen, werden auch die Versicherungszeiten, die in anderen Ländern der EU, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz zurückgelegt wurden, berücksichtigt. Dadurch wird sichergestellt, dass der Versicherungsschutz nicht verloren geht oder Versicherungszeiten verfallen, wenn Unionsbürger/innen sich entschließen, in einem anderen dieser Länder zu arbeiten.