Sie können sich auch dann bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden, wenn Sie bereits eine Arbeit haben, Ihre Arbeitsstelle aber wechseln möchten. Dann werden Sie zu Ihren Chancen am Arbeitsmarkt beraten und über offene Stellenangebote informiert.
Folgende Indizien sprechen dafür, dass ein Angebot einer Vermittlungsagentur vermutlich unseriös ist:
Sie können Informationen über eine Vermittlungsagentur auch bei der zuständigen Arbeitsbehörde in Ihrem Heimatland einholen. Handelt es sich um eine deutsche Vermittlungsagentur, informieren Sie sich bei der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV).
Neben der Arbeits- und Ausbildungssuche können Sie und Ihre Familienangehörigen bei der Bundesagentur für Arbeit Beratung und Unterstützung (Förderung) in folgenden Bereichen erhalten:
Bei den vielen Schritten auf dem Weg zu einer neuen Arbeit können Sie auch finanziell unterstützt werden, zum Beispiel:
Weitere Informationen zu den einzelnen Leistungen finden Sie in diesem Merkblatt.
Wenn Sie in einem anderen EU-Land arbeiten, müssen Sie und Ihre Familie wie Ihre Kolleginnen und Kollegen behandelt werden, die Staatsangehörige dieses Landes sind. Der Grundsatz der Gleichbehandlung verbietet nicht nur die offene Diskriminierung, sondern sämtliche Regelungen, durch die Sie indirekt benachteiligt werden. Zum Beispiel, wenn für eine Arbeitsstelle Anforderungen gestellt werden, die typischerweise für Ausländer schwerer zu erfüllen, sind als für Deutsche, und diese Anforderungen für die Arbeit nicht erforderlich sind. Das Recht auf Gleichbehandlung können Sie vor Gericht durchsetzen.
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gehört zu den Grundfreiheiten der EU.
Sie ermöglicht es den Bürger/innen aus den 27 Ländern der EU sowie aus Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz, in einem dieser Länder ohne Arbeitserlaubnis eine Arbeit aufzunehmen. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt auch für Familienangehörige der Bürger/innen der genannten Länder, auch wenn die Familienangehörigen aus Drittstaaten kommen. Im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit steht es Ihnen zu: in einem anderen Land eine Arbeit zu suchen, dort zu arbeiten, ohne dass eine Arbeitserlaubnis erforderlich wäre, zu diesem Zweck dort zu wohnen, auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dort zu bleiben, beim Zugang zu Beschäftigung, Ausbildung und Weiterbildung, Gewerkschaften, Wohnung sowie zu allen anderen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen und bei den Arbeitsbedingungen genauso behandelt zu werden, wie die Staatsangehörigen des Aufnahmelandes.
Unionsbürger/innen, die dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegen, haben die gleichen Rechte und Pflichten, wie Deutsche. Sie dürfen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht schlechter behandelt werden. Ist der Anspruch auf eine Leistung von der Zurücklegung bestimmter Versicherungszeiten abhängig, wie zum Beispiel in der Deutschen Gesetzlichen Rentenversicherung, müssen diese Voraussetzungen auch von Unionsbürger/innen erfüllt werden. Reichen die Versicherungszeiten in Deutschland nicht aus, um dort den Anspruch zu begründen, werden auch die Versicherungszeiten, die in anderen Ländern der EU, Island, Lichtenstein, Norwegen oder der Schweiz zurückgelegt wurden, berücksichtigt. Dadurch wird sichergestellt, dass der Versicherungsschutz nicht verloren geht oder Versicherungszeiten verfallen, wenn Unionsbürger/innen sich entschließen, in einem anderen dieser Länder zu arbeiten.
Welches Land für Ihre soziale Sicherheit zuständig ist, hängt von zwei Faktoren ab:
Sie können nicht wählen, welches Land für Sie zuständig ist.
Grundsätzlich unterliegen Sie dem System der sozialen Sicherheit des Landes, in dem Sie arbeiten. Wenn Sie also eine neue Arbeit in Deutschland aufnehmen, ist Deutschland für Sie zuständig.
Achtung: Bei Grenzgänger/innen und entsandten Arbeitnehmer/innen und Personen, die in mehr als einem Land arbeiten, sind Besonderheiten zu beachten.
Nähere Informationen dazu finden sich in einem Leitfaden der Europäischen Kommission. Auf folgendem Link können Sie den Leitfaden in Ihrer bevorzugten Sprache herunterladen. Klicken Sie dafür im unteren Bereich der Internetseite auf die entsprechende Sprache.
Achtung: Die Systeme der sozialen Sicherheit sind je nach Land sehr unterschiedlich. Informieren Sie sich, welche Rechte und Pflichten in dem für Sie zuständigen Land gelten. Hier erhalten Sie eine Übersicht zu dem System der sozialen Sicherheit und den Sozialleistungen in Deutschland.
Eine Übersicht über die Systeme der sozialen Sicherheit anderer Länder finden Sie hier.
Die Übersicht ist strukturiert in 12 Kapiteln (Tabellen): Finanzierung, Krankheit – Sachleistungen, Krankheit – Geldleistungen, Mutterschaft/Vaterschaft, Invalidität, Alter, Hinterbliebene, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Familienleistungen, Arbeitslosigkeit, Mindestsicherung und Langzeitpflege.
Arbeitnehmer/in ist, wer während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Ob diese Kriterien erfüllt sind, hängt von dem jeweiligen Einzelfall ab. Es gibt keine Mindestanforderungen an Umfang oder Vergütung der Arbeit. Auch wer in Teilzeit arbeitet oder ein geringes Einkommen erhält, kann Arbeitnehmer/in sein. Selbständig Tätige sind keine Arbeitnehmer/innen und damit auch nicht von der Arbeitnehmerfreizügigkeit erfasst. Ihr Recht, hier zu arbeiten, leitet sich entweder, wenn sie ihren Firmensitz in einem anderen Land haben, von der Dienstleistungsfreiheit oder, wenn sie ihren Firmensitz in Deutschland haben, von der Niederlassungsfreiheit ab. Studenten/innen sind keine Arbeitnehmer/innen. Sie können allerdings als Arbeitnehmer/innen angesehen werden, wenn sie neben dem Studium arbeiten.