In Deutschland gibt es für den Abzug der Einkommensteuer auf den Arbeitslohn (Lohnsteuer) 6 Steuerklassen. Diese Steuerklassen gelten nur für Arbeitnehmer/innen. Die Steuerklasse bestimmt, wie hoch der monatliche Lohnsteuerabzug ist, der von Ihrem Lohn einbehalten und durch den Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt wird. Der Lohnsteuerabzug dient als Vorauszahlung auf die jährliche Einkommensteuer. Der Lohnsteuerabzug soll die Höhe der Einkommensteuer für das Jahr möglichst genau treffen, damit wenig Nachzahlungsverpflichtungen oder Erstattungen entstehen. Dies wird durch die Einordnung der Arbeitnehmer/innen in Steuerklassen erreicht. Die Steuerklassen bilden verschiedene Konstellationen von Familienständen und ehelichen oder lebenspartnerschaftlichen Einkommensverteilungen ab.
In Deutschland gibt es für die Einkommensteuer auf Arbeitslohn (Lohnsteuer) 6 Steuerklassen. Die Steuerklasse hängt insbesondere von Ihrem Familienstand und, falls Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, von der Verteilung der beiden Einkommen ab. In einigen Fällen kann man zwischen verschiedenen Steuerklassen wählen. Eine Steuerklasse passt dann am besten, wenn Sie Ihre persönliche Situation (Familienstand und Einkommensverteilung) am genauesten wiedergibt. Hier ein Überblick:
... gilt für Alleinstehende, also ledige, getrennt lebende, geschiedene oder verwitwete Arbeitnehmer/innen.
... gilt für Alleinstehende mit mindestens einem Kind im Haushalt. Sie erhalten durch die Wahl der Steuerklasse II pro Jahr einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.908 € (plus 240 € für jedes weitere Kind im Rahmen des Freibetragsverfahrens). Die Steuerklasse II erhalten Sie nur, wenn Sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und einen Antrag stellen.
... können nur nicht dauernd getrennt lebende, unbeschränkt einkommensteuerpflichtige, verheiratete oder in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft lebende Arbeitnehmer/innen wählen. Diese Steuerklasse lohnt sich für Sie, wenn Ihr Ehe- oder Lebenspartner/in nicht berufstätig ist oder deutlich weniger verdient. Entscheiden Sie sich für die Steuerklasse III und Ihr Ehe- oder Lebenspartner/in ist ebenfalls Arbeitnehmer/in, wird er oder sie in die Steuerklasse V eingestuft.
... ist das Standardmodell für verheiratete oder in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft lebende Arbeitnehmer/innen. Verdienen beide Ehe- oder Lebenspartner ungefähr gleich viel, ist diese Steuerklassenkombination passend.
… ist der Gegenpart zur Steuerklasse III. In diese Steuerklasse werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingeteilt, deren Ehe- oder Lebenspartner/in in der Steuerklasse III sind.
… gilt für Arbeitnehmer, die gleichzeitig mehrere Arbeitsverhältnisse haben und Lohn von mehreren Arbeitgebern beziehen. Der Lohn aus Ihrem Hauptarbeitsverhältnis wird nach der für Sie passenden Steuerklasse I bis V besteuert, der Lohn aus einem weiteren Arbeitsverhältnis wird nach der Steuerklasse VI besteuert.
Wenn Sie selbständig tätig sind oder ein Gewerbe oder einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft betreiben, wird von Ihren Einkünften nicht automatisch eine Steuer einbehalten. Die Steuer wird nachträglich auf der Grundlage der eingereichten Steuererklärung für das gesamte Jahr ermittelt. Zu der Abgabe der Steuererklärung sind Sie ab der Überschreitung bestimmter Einkommensgrenzen verpflichtet. Um eine hohe Steuernachforderung zu vermeiden, sollten bereits während des Jahres Vorauszahlungen entsprechend der Höhe der zu erwartenden Jahressteuer an das Finanzamt geleistet werden.
Falls Sie die Unterlagen über eine bereits erteilte steuerliche Identifikationsnummer nicht mehr haben, können Sie sich an das Bundeszentralamt für Steuern wenden. Das gilt auch, wenn Ihnen die Steuer-Identifikationsnummer bei einem früheren Aufenthalt in Deutschland erteilt wurde, denn sie bleibt lebenslang unverändert gültig.
Auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern können Sie die erneute Zusendung Ihrer Steueridentifikationsnummer veranlassen. Sie können auch unter 0049 228 406 1240 von Montag bis Freitag von 08:00 bis 16:00 Uhr anrufen oder schriftlich nachfragen. Bitte geben Sie bei Nachfragen Ihren Namen, Ihren Vornamen, Ihre vollständige Adresse, Ihr Geburtsdatum und Ihren Geburtsort an.
Wenn Sie in Deutschland nicht gemeldet sind, aber dennoch hier Steuern zahlen, wird Ihnen Ihre Steuer-Identifikationsnummer im Rahmen der Bearbeitung Ihrer Einkommensteuererklärung zugeteilt. Die Identifikationsnummer wird Ihnen kurze Zeit später schriftlich mitgeteilt.
Grenzgänger/Grenzpendler sind Berufstätige, die in Deutschland wohnen und täglich ins benachbarte Ausland an ihren Arbeitsplatz pendeln.
Besteuerung von Grenzgängern
Um eine zu hohe Steuerlast für Grenzgänger zu vermeiden, gibt es innerstaatliche Regelungen und sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen den aneinandergrenzenden Ländern. Deutschland hat mit den Ländern Frankreich, Österreich und der Schweiz sogar ganz besondere Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung geschlossen. Sie finden die Doppelbesteuerungsabkommen auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums.
Sofern Sie in Deutschland keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben und hier nur bis zu 6 Monate z. B. als Saisonarbeitnehmer oder im Rahmen einer Entsendung tätig werden, sind Sie mit den erzielten Einkünften grundsätzlich beschränkt steuerpflichtig. Das heißt, in Deutschland müssen Sie nur auf bestimmte Einkünfte, die Sie in Deutschland erzielen, Steuern zahlen. Dazu zählen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wie zum Beispiel Ihr Arbeitslohn für Arbeit, die in Deutschland ausgeübt oder verwertet wird. Sind Sie für einen inländischen Arbeitgeber, der in Deutschland z. B. seine Geschäftsleitung hat, oder einen ausländischen Verleiher tätig, behält Ihr Arbeitgeber die zu zahlende Lohnsteuer von Ihrem Arbeitslohn ein und führt diese an das Finanzamt ab. Damit gilt die Steuer als abgegolten. Handelt es sich bei dem Arbeitslohn um Ihre einzige Einkommensquelle, brauchen Sie in der Regel keine Steuererklärung abzugeben. Als Staatsbürger eines EU- Landes, Islands, Lichtensteins oder Norwegens mit Wohnsitz in einem dieser Länder haben Sie außerdem die Möglichkeit, die Veranlagung zur Einkommensteuer zu beantragen. Hierfür haben Sie eine eigenhändig unterschriebene Einkommensteuererklärung abzugeben. Dies ist zum Beispiel dann sinnvoll, wenn Sie Abzugsbeträge geltend machen möchten oder wenn das deutsche Besteuerungsrecht durch ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) eingeschränkt ist, das heißt, dass Ihr Arbeitslohn in Deutschland gar nicht oder nur in einem beschränkten Umfang besteuert werden darf. Ob Deutschland mit Ihrem Wohnsitzstaat ein DBA abgeschlossen hat, können Sie auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums erfahren. Hier wird der jeweils aktuelle Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Steuerbereich veröffentlicht. Daneben können Sie sich auf folgender Internetseite über die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen informieren.
Ab dem Zeitpunkt der Aufgabe Ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts sind Sie in Deutschland nur noch mit Ihren innerhalb Deutschlands erzielten Einkünften steuerpflichtig. Hierunter fällt z. B. der Arbeitslohn für eine in Deutschland ausgeübte Tätigkeit und Einkünfte aus der Vermietung von in Deutschland gelegenen Immobilien. Sofern Sie verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben oder dies freiwillig machen, sind diese Einkünfte ebenfalls zu erklären.
Vermutlich brauchen Sie Teile Ihres Einkommens für berufsbedingte Ausgaben oder für Vorsorgeaufwendungen oder bestimmte andere Verpflichtungen. Diese Teile Ihres Einkommens stehen nicht zu Ihrer freien Verfügung und sollen daher nicht steuerlich belastet werden. Deshalb können bei der Berechnung der Steuer bestimmte Ausgaben abgezogen werden. Dadurch sinken das zu versteuernde Einkommen und die Steuerlast. Die wichtigsten Abzugsbeträge sind:
Tipp: Für jeden Arbeitnehmer werden automatisch Werbungskosten in Höhe von 1.000 € pro Jahr berücksichtigt. Wenn Ihre Werbungskosten diesen Betrag nicht übersteigen, müssen Sie diese nicht einzeln aufführen und belegen. Für den Fall, dass Ihre Ausgaben höher als 1.000 € pro Jahr waren, beispielsweise wenn Sie eine berufliche Zweitwohnung benötigen, weil Wohn- und Arbeitsort unterschiedlich sind (sog. doppelte Haushaltsführung), können Sie dies in einer Steuererklärung geltend machen.
Die 11-stellige Steuer-Identifikationsnummer erhalten Sie in einem Brief vom Bundeszentralamt für Steuern. Sie finden die Steuer-ID auch auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung oder dem letzten Einkommensteuerbescheid. Den Antrag auf Einkommenssteuererklärung stellen Sie im Folgejahr bei dem für Sie zuständigen Finanzamt.
Wenn Sie Fragen zur steuerlichen Identifikationsnummer haben, können Sie hierzu das Bundeszentralamt für Steuern anrufen (Tel. +49 228 406-1240, Mo-Fr von 8:00-16:00 Uhr).
Die Verwendung eines einheitlichen Identifikationsmerkmals für steuerliche Zwecke ist in den Mitgliedstaaten der EU-weit verbreitet und entspricht darüber hinaus den Empfehlungen der OECD zur Taxpayer Identification Number (TIN).
Beim internationalen Informationsaustausch in Steuersachen bewirkt die steuerliche IdNr eine erhebliche Verbesserung des Verwaltungsvollzugs. Ohne Nutzung einer TIN ist die Identifikation von Personen zwar grundsätzlich möglich, aber mit erheblichem Mehraufwand verbunden, da Namen, Adresse, Geburtsdatum und -ort zu übermitteln sind.
Der Arbeitgeber hat für Arbeitslohn aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 des 4. SGB (IV) (Mini-Job oder sogenannter 520-Euro-Job) nur dann keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen, wenn er die Lohnsteuer pauschal erhoben hat.
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, die Lohnsteuerbescheinigungen seiner Arbeitnehmer elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Den Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber einen Ausdruck der Lohnsteuerbescheinigung nach amtlichem Muster aushändigen oder elektronisch bereitstellen.
Die Lohnsteuerbescheinigung erhalten Sie am Jahresende, meistens wird die Lohnsteuerbescheinigung zusammen mit der ersten Lohnabrechnung im Januar oder Februar des Folgejahres vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer übermittelt. Haben Sie die Lohnsteuerbescheinigung nicht erhalten, fordern Sie die Abrechnung bei Ihrem Arbeitgeber an. Durch die elektronische Übermittlung des Arbeitgebers gelangt die Finanzbehörde an alle Informationen rund um die Einkommensverhältnisse eines Arbeitnehmers. Dazu gehören Bruttoarbeitslohn, einbehaltene Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, evtl. einbehaltene Kirchensteuer und Sozialabgaben.
Den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sollten Sie bis zur Rente aufheben, denn die Bescheide können dann zur Berechnung der Rente – oder, um die Berechnung des Rentenanspruchs anzufechten – benötigt werden.
Sie brauchen die Lohnsteuerbescheinigung für ihre Einkommenssteuererklärung und eventuell als Nachweis gegenüber den Finanzbehörden, Familienkassen oder auch anderen Behörden. Den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sollten Sie bis zur Rente aufheben, denn die Bescheide können dann zur Berechnung der Rente wichtig sein.